1. Der Name des Vereins lautet Interessenverband deutscher Farb- und Stilberater e.V.
2. Er hat seinen Sitz in Haldensleben und soll im Vereinsregister eingetragen werden. Die Postanschrift lautet: Interessenverband deutscher Farb- und Stilberater e.V. Haldenleber Straße 16, 39343 Uhrsleben.
1. Zweck des Vereins ist es, die allgemeinen, aus der beruflichen oder unternehmerischen Tätigkeit erwachsenden ideellen und wirtschaftlichen Interessen von Farb- , Stil- und Imageberaterinnen zu vertreten.
2. Der Verein ist als Verband selbstlos tätig.
3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Öffentlichkeitsarbeit: Information der Öffentlichkeit über alle mit der Farb-, Stil- und Imageberatung zusammenhängenden Themen. Vertretung der allgemeinen Belange des Berufstandes in der Öffentlichkeit.
b) Bildung: Organisation und Durchführung von Ausbildungs- und Weiterbildungsseminaren, Workshops und Fachreferaten zu allen Themenbereichen, die die Ausübung des Berufes oder artverwandter Berufe in weiterem und engerem Sinne betreffen.
c) Kontaktaufnahme zu Vertretern verwandter Branchen und Herstellern von Arbeitsmaterial, das für die Berufsausübung benötigt wird.
1. Als Mitglied des Vereins kann aufgenommen werden wer...
a) ...die Ausbildung zum/ zur Farbberaterin nachweisen kann, ungeachtet dessen, in welcher Branche er/ sie überwiegend tätig ist.
b) ... sich der satzungsgemäßen Ziele verpflichtet weiß
2. Interessenten an einer Mitgliedschaft erklären dies schriftlich gegenüber einem Vorstandmitglied. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung bedarf keiner näheren Begründung.
3. Die Mitgliedschaft endet...
a) ... durch Auflösung des Vereins
b) ... durch Tod des Mitglieds
c) ... durch Austritt aus dem Verein, der dem Vorstand mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen ist.
d) ... durch Ausschluss aus dem Verein. Ein Mitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung aufgrund vereinsschädigenden Verhaltens ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden.
1. Die Mitgliederversammlung
a) Die Mitgliederversammlung wird als Jahreshauptversammlung mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden schriftlich (einfacher Brief oder E-Mail) mit der vom Vorstand festgelegten Tagesordnungen einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens 10 Kalendertage zum Termin (Poststempel oder Versanddatum der E-Mail).
b) Die Jahreshauptversammlung beschließt alle 3 Jahre mit einfacher Mehrheit über die Zusammensetzung des Vorstandes. Alle Vorstandswahlen müssen als geheime Wahl durchgeführt werden.
c) Der Vorstand kann für die Wahlordnung weitere Richtlinien festlegen. Die Wahlordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Der bisherige Vorstand bleibt bis zur Bestätigung des alten oder der Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
d) Die Mitgliederversammlung ist nach ordentlicher Einberufung in jeder Sitzung beschlussfähig.
e) Mit Zweidrittel- Mehrheit kann die Mitgliederversammlung den Vorstand entlasten und Satzungsänderungen vornehmen.
f) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist unter Angabe des Ortes, der Zeit sowie der Abstimmungsergebnisse eine Niederschrift zu fertigen, welche vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Versammlungsleiter ist der Vorsitzende oder ein vom Vorstand beauftragtes Vereinsmitglied.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlung
a) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
b) Wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder beim Vorstand schriftlich unter Angabe von wichtigen Gründen eine Mitgliederversammlung beantragt, muss sie vom Vorstand einberufen werden.
3. Der Vorstand
„Der Vorstand wird für die Zeit von 3 Jahren gewählt und besteht aus drei Mitgliedern: Vorsitzende(r), stellvertretende(r) Vorsitzende(r), und Beisitzer(in). Vorstand im Sinne des §26 BGB sind: Vorsitzende(r) und stellvertretende(r) Vorsitzende(r), die jeweils allein vertretungsberechtigt sind.“
a) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von zwei seiner Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmgleichheit entscheidet der/ die Vorsitzende.
b) Die Beschlussfähigkeit kann innerhalb des Vorstandes auch im schriftlichen Verfahren herbeigeführt werden.
c) Der Vorstand nimmt die Aufgaben wahr, die nicht nach Gesetz oder Vereinssatzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
d) Er tritt auf Verlangen des/ der Vorsitzenden oder der beiden anderen Vorstandsmitglieder zusammen.
e) Der Vorstand legt der Jahreshauptversammlung jährlich Rechenschaft über seine Aktivitäten ab und informiert bei jeder Mitgliederversammlung über die aktuelle Situation.
f) Der Vorstand beruft nach Bedarf Angestellte, Mitarbeiter und/ oder Berater.
4. Besondere Vertreter
a) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer oder einen geschäftsführenden Ausschuss bestimmen, der die laufenden Geschäfte führt und entscheidet. Die Größe des Ausschusses und den Unfang seiner Kompetenzen bestimmt der Vorstand. Der Ausschuss ist nicht vertretungsberechtigt.
b) Der Vorstand kann einzelnen Mitgliedern Aufgaben delegieren und ihnen schriftliche Handlungsvollmacht für einzelne Geschäfte oder einen Kreis bestimmter Geschäfte erteilen.
c) Der Vorstand benennt ggf. Landesvorsitzende und bestimmt ihre Zuständigkeit.
1. Die Höhe des Mitgliederbeitrages bestimmt die Mitgliederversammlung auf Empfehlung des Vorstandes.
2. Zur Prüfung der Jahresrechnung bestimmt die Jahreshauptversammlung zwei Rechnungsprüfer.
1. Für die Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittel-Mehrheit (bei Anwesenheit von mindestens drei Vierteilen der Mitglieder) erforderlich. Der Beschluss kann auch auf schriftlichem Weg von allen Mitgliedern herbeigeführt werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das SOS Kinderdorf e.V. mit dem Sitz in 80639 München, Renatastraße 77, Amtgericht München, Vereinsregister-Nu. 6243
Der Interessenverband deutscher Farb- und Stilberater e.V. wurde am 28.02.2004 gegründet. Die Satzung ist am 28.02.2004 errichtet.
Die Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister des Amtsgerichts Haldensleben in Kraft.
Der Vorstand wird ermächtigt, vom Finanzamt oder Registergericht geforderte Satzungsänderungen per Vorstandsbeschluss vorzunehmen.
Die vorliegende Satzung wird von nachstehenden Gründungsmitgliedern durch ihre eigenhändige Unterschrift anerkannt:
1. Der Interessenverband deutscher Farb- und Stilberater e.V. ist Eigentümer der Domains
www.farbundstilverband.de
www.farb-und-stilverband.de
2. Als Admin-C wird der jeweils für drei Jahre gewählte 1. Vorstand beim Provider eingetragen. Er entscheidet über Veränderungen der Homepage des Verbandes nach Absprache mit dem Vorstand.
Die Satzung ist am 28.02.2004 errichtet:
Eine Satzungsänderung wurde am 27.07.09 vom Amtsgericht Stendal beurkundet.
Stand: Juli 2009
Antje Lindner, Jena